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   OLG Koblenz, 17.11.1987 - 11 UF 1546/86   

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OLG Koblenz, 17.11.1987 - 11 UF 1546/86 (https://dejure.org/1987,6159)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.11.1987 - 11 UF 1546/86 (https://dejure.org/1987,6159)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. November 1987 - 11 UF 1546/86 (https://dejure.org/1987,6159)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 323, 519
    Unterhaltsprozeßrecht; Klageerweiterung im Berufungsverfahren über Unterhaltsanspruch innerhalb einer Berufung; Elementarunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt; Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 302
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84

    ... neuer Umstände bei der Abänderungsklage

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.11.1987 - 11 UF 1546/86
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits entschieden, daß eine Abänderungsklage dann nicht zulässig ist, wenn sie auf Gründe gestützt wird, die zwar nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in dem Vorprozeß entstanden sind, die jedoch durch Anschließung an die von dem Gegner eingelegte Berufung mittels Erweiterung des Klageantrages bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz hätten geltend gemacht werden können (BGH FamRZ 1986, 43 ff = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353).

    Die von dem Bundesgerichtshof in den vorerwähnten Urteilen (insbesondere BGH FamRZ 1986, 43 ff = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353, und FamRZ 1986, 895 f = EzFamR ZPO § 519 Nr. 1 = BGHF 5, 382) erfolgten Begründungen rechtfertigen aber auch in Fällen der hier vorliegenden Art eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 519 ZPO die in der Berufungsbegründung angekündigten Rechtsmittel nur dann erweitert werden können, wenn sich die Erweiterung im Rahmen der fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe hält (BGH FamRZ 1986, 254, 256 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 7 = BGHF 4, 1413 mwN).

    In der Entscheidung vom 6. November 1985 (BGH FamRZ 1986, 43 f = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353) ist in den Gründen ausgeführt, daß aus § 323 Abs. 2 ZPO für den Regelfall folgt, daß Änderungen, die bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung in einem anhängigen Berufungsverfahren eingetreten sind, bereits in diesem Verfahren geltend gemacht werden können und müssen.

    Der Bundesgerichtshof führt dazu wörtlich aus (BGH FamRZ 1986, 43, 44 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353): " Findet dagegen in dem Vorprozeß auf eine zulässige Berufung einer Partei eine neue Prüfung der für die Verurteilung maßgeblichen Verhältnisse statt, läßt sich in dem Gesetz nichts dafür entnehmen, daß nicht der Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz derjenige Zeitpunkt ist, nach dem sich die Zulässigkeit einer Abänderungsklage richtet.

    Hierfür spricht auch die Erwägung, daß die Erhebung einer Abänderungsklage während eines noch anhängigen Verfahrens über die Berufung des Gegners in dem Vorprozeß die Gefahr vergrößert, daß aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt in parallel geführten Prozessen einander widersprechende Erkenntnisse gezogen werden (s. BGH FamRZ 1986, 43, 44 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353; Hoppenz, FamRZ 1986, 226 f).

  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZB 105/84

    Erweiterung der auf den Unterhaltsausspruch eines Verbundurteils beschränkten

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.11.1987 - 11 UF 1546/86
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits in zwei besonders gelagerten Fällen eine Berufungserweiterung durch den Berufungsführer auch nach dem Ablauf der Begründungsfrist des § 519 ZPO zugelassen, obwohl sich die Erweiterung nicht im Rahmen der fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe hielt (s. BGH FamRZ 1985, 691 f = EzFamR ZPO § 323 Nr. 11 = BGHF 4, 939, und FamRZ 1986, 895 f = EzFamR ZPO § 519 Nr. 1 = BGHF 5, 382).

    Die von dem Bundesgerichtshof in den vorerwähnten Urteilen (insbesondere BGH FamRZ 1986, 43 ff = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353, und FamRZ 1986, 895 f = EzFamR ZPO § 519 Nr. 1 = BGHF 5, 382) erfolgten Begründungen rechtfertigen aber auch in Fällen der hier vorliegenden Art eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 519 ZPO die in der Berufungsbegründung angekündigten Rechtsmittel nur dann erweitert werden können, wenn sich die Erweiterung im Rahmen der fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe hält (BGH FamRZ 1986, 254, 256 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 7 = BGHF 4, 1413 mwN).

    In der Entscheidung vom 18. Juni 1986 (FamRZ 1986, 895 f = EzFamR ZPO § 519 Nr. 1 = BGHF 5, 382) hat der Bundesgerichtshof eine Erweiterung der auf den Unterhaltsausspruch eines Verbundurteils beschränkten Berufung auf die Sorgerechtsregelung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zugelassen, weil Abänderungsgründe iSd § 1696 BGB nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist neu entstanden sind, und die Entscheidung über den Unterhalt von der Sorgerechtsregelung abhing.

    Er hat aber auch ausgeführt, daß der Grundsatz, daß sich eine Berufungserweiterung im Rahmen der fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe halten müsse, vornehmlich seine Berechtigung in einem normalen Zivilprozeß habe, in dem es um einen abgeschlossenen Sachverhalt, und um daraus abzuleitende, der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen gehe (BGH FamRZ 1986, 895, 896 = EzFamR ZPO § 519 Nr. 1 = BGHF 5, 382).

  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84

    Abänderungsklage hinsichtlich Unterhalt nach Aufhebung und Zurückverweisung im

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.11.1987 - 11 UF 1546/86
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits in zwei besonders gelagerten Fällen eine Berufungserweiterung durch den Berufungsführer auch nach dem Ablauf der Begründungsfrist des § 519 ZPO zugelassen, obwohl sich die Erweiterung nicht im Rahmen der fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe hielt (s. BGH FamRZ 1985, 691 f = EzFamR ZPO § 323 Nr. 11 = BGHF 4, 939, und FamRZ 1986, 895 f = EzFamR ZPO § 519 Nr. 1 = BGHF 5, 382).

    Hierbei hat er auch auf seine Entscheidung in diesem Sinne in einem besonders gelagerten Fall (BGH FamRZ 1985, 691, 692 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 11 = BGHF 4, 939) Bezug genommen, ohne aber entscheiden zu müssen, ob er die vorerwähnte in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung auch in anderen Fällen für zutreffend hält.

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 80/84

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen bei Prüfung seiner

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.11.1987 - 11 UF 1546/86
    Die von dem Bundesgerichtshof in den vorerwähnten Urteilen (insbesondere BGH FamRZ 1986, 43 ff = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353, und FamRZ 1986, 895 f = EzFamR ZPO § 519 Nr. 1 = BGHF 5, 382) erfolgten Begründungen rechtfertigen aber auch in Fällen der hier vorliegenden Art eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 519 ZPO die in der Berufungsbegründung angekündigten Rechtsmittel nur dann erweitert werden können, wenn sich die Erweiterung im Rahmen der fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe hält (BGH FamRZ 1986, 254, 256 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 7 = BGHF 4, 1413 mwN).
  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 19/84

    Nachforderung von Vorsorgeunterhalt nur im Wege der Abänderungsklage

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.11.1987 - 11 UF 1546/86
    Die Annahme eines Vorbehalts der Erweiterung der Klage und der Berufung auch auf den Krankenvorsorgeunterhalt würde voraussetzen, daß die Antragstellerin zu 1) sich nicht nur der abstrakten Möglichkeit bewußt war, daß ihr in Zukunft eventuell ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt zustehen könnte, sondern daß sie sich des Bestehens einer solchen weiteren Forderung bereits bewußt war (s. hierzu BGH FamRZ 1985, 690 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 12 = BGHF 4, 945).
  • OLG Zweibrücken, 18.11.2003 - 5 UF 200/02

    Klage auf nachehelichen Unterhalt: Zulässigkeit der Anschlussberufung nach Ablauf

    Der Bundesgerichtshof hat eine Befugnis des Unterhaltsgläubigers zur Einlegung einer Anschlussberufung in dem Fall bejaht, dass ein Kläger mit einem Teil seines1 Rentenanspruchs rechtskräftig abgewiesen worden war und nach einer auf die Revision des Gegners erfolgten Zurückverweisung der Sache im Wege der Anschlussberufung einen Anspruch auf eine erhöhte Rente beim Berufungsgericht geltend gemacht hatte (BGH LM, § 323 ZPO Nr. 4; zur Befugnis des Berufungsklägers zur Erweiterung seines Berufungsantrags bei einer ihn betreffenden entsprechenden Fallkonstellation: BGH FamRZ 1985, 691; OLG Koblenz, FamRZ 1988, 302).
  • OLG Zweibrücken, 19.09.2003 - 5 UF 200/02

    Anschlussberufungsfrist, Abänderungsklage

    Der Bundesgerichtshof hat eine Befugnis des Unterhaltsgläubigers zur Einlegung einer Anschlussberufung in dem Fall bejaht, dass ein Kläger mit einem Teil seines Rentenanspruchs rechtskräftig abgewiesen worden war und nach einer auf die Revision des Gegners erfolgten Zurückverweisung der Sache im Wege der Anschlussberufung einen Anspruch auf eine erhöhte Rente beim Berufungsgericht geltend gemacht hatte (BGH LM, § 323 ZPO Nr. 4; zur Befugnis des Berufungsklägers zur Erweiterung seines Berufungsantrags bei einer ihn betreffenden entsprechenden Fallkonstellation: BGH FamRZ 1985, 691; OLG Koblenz, FamRZ 1988, 302).
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